Unsere Stiftung

Die „Münchener Elternstiftung – Lichtblicke für schwerkranke und krebskranke Kinder – “ wurde 1997 als öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München gegründet. Stifter war der „Verein zur Förderung des Eltern-Kind-Kontaktes im Krankenhaus (EKiKo) e. V.“, der nach Gründung der Stiftung aufgelöst wurde. Vorstand und Beirat der Stiftung sind ehrenamtlich tätig.

Die Stiftung unterstützt schwerkranke und krebskranke Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie deren Angehörige – während der Zeit der Intensivtherapie im Krankenhaus als auch in den Jahren danach im Rahmen einer psychosozialen Nachsorge.

Stiftungsorgane

Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat. Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich. Der Vorstand besteht aus drei Personen, der Beirat setzt sich aus sieben Personen zusammen. Derzeit sind die Stiftungsorgane wie folgt besetzt:

Vorstand

  • Thomas Elb (Vorstandsvorsitzender)
  • Marco Elsner (Stv. Vorstandsvorsitzender)
  • Ilse Frantz-Loske

Beirat

  • Wolfgang Mattern (Beiratsvorsitzender)
  • Gerty von Schmoller (Stv. Beiratsvorsitzende)
  • Dr. Georg Decker
  • Prof. Dr. Peter Gritzmann
  • Petra Limmer
  • Günter Milla
  • Dr. Isabelle Stapf
Gemeinnützigkeit
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  3. Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
  4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.
Satzung

Präambel

Die Stiftung wurde durch den "Verein zur Förderung des Eltern-Kind-Kontaktes im Krankenhaus e. V." (EKiKo) und mit dessen Mitteln errichtet. Sie führt im Wesentlichen seine Aktivitäten fort.

Die in dieser Satzung verwandten personenbezogenen Formulierungen sind geschlechtsneutral zu verstehen und schließen die weibliche Form jeweils mit ein.

§ 1 Name, Rechtsstand und Sitz

Die Stiftung führt den Namen "Münchener Elternstiftung – Lichtblicke für schwerkranke und krebskranke Kinder –". Sie ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in München.

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung hat den Zweck, schwerkranken und krebskranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu helfen und deren Angehörige zu unterstützen.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Familien- und kindgerechte Krankenhausbedingungen für schwerkranke und krebskranke Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie deren Angehörige, z. B. Aufenthaltsräume für Mütter, Mutter-Kind-Einheiten;
  • Unterstützung von Kinderkliniken mit sächlichen und persönlichen Mitteln;
  • finanzielle Hilfen für schwerkranke und krebskranke Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie deren Angehörige während des Krankenhausaufenthalts und im Anschluss an deren Krankenhausaufenthalt, soweit Unterstützungsbedürftigkeit besteht (§ 53 Nr. 2 AO);
  • finanzielle Unterstützung der Fort- und Weiterbildung im Sinne des Stiftungszwecks der Mitarbeiter von Kinderkliniken durch Übernahme der Sachkosten für die Fort- und Weiterbildung;
  • finanzielle Unterstützung präventiver Maßnahmen und Nachsorge;
  • Bereitstellung von Wohnungen für die Unterbringung von schwerkranken und krebskranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie deren Angehörigen während der Behandlung, soweit Unterstützungsbedürftigkeit besteht (§ 53 Nr. 2 AO);
  • gezielte Unterstützung anerkannter Forschungsprojekte und -ziele auf dem Gebiet der Behandlung schwerkranker und krebskranker Kinder, Jugendlicher und junger Erwachsener.
  • Beschaffung von Mitteln für die Unterstützung von schwerkranken und krebskranken Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie deren Angehörigen auch durch andere steuerbegünstigte Körperschaften.


Im Einzelfall entscheidet der Vorstand entsprechend den Richtlinien des Beirats, auf welche Weise diese Stiftungszwecke am besten zu erreichen sind.

(3) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 dieser Satzung fördern.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht.

§ 4 Grundstockvermögen

Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Das Grundstockvermögen bei Stiftungsgründung beläuft sich auf 409.033,50 EUR (ursprünglich: 800.000,00 DM). Es besteht aus einem Teil am:

  • 1. Wertpapierkonto bei der Münchner Bank e. G. Volksbank (BLZ 701 900 00), Kontonummer: 72832828;
  • 2. Festgeldkonto bei der Münchner Bank e. G. Volksbank (BLZ 701 900 00), Kontonummer: 62832828;


Vermögensumschichtungen sind zulässig. Zustiftungen wachsen dem Grundstockvermögen an, soweit sie dazu bestimmt sind.

§ 5 Stiftungsmittel, Geschäftsjahr

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

(a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,

(b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.

(2) Es dürfen die steuerlich zulässigen Rücklagen gebildet werden.

(3) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr

§ 6  Stiftungsorgane

(1) Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Beirat.

(2) Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich. Die Mitglieder der Organe haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen notwendigen Kosten. Die Organe können ferner als Entschädigung für den Zeitaufwand ihrer Mitglieder eine angemessene Pauschale beschließen. § 3 Abs. 3 dieser Satzung ist zu beachten.

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt; danach werden seine Mitglieder vom Beirat gewählt. Ein Mitglied des Beirates kann nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstände bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt. Sie können vom Beirat jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden.

(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, der den Vorsitzenden bei Verhinderung in allen Angelegenheiten vertritt.

(3) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich; seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis obliegt die Geschäftsführungsbefugnis dem Vorstandsvorsitzenden.

(4) Der Vorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Beirates die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist befugt, anstelle des Beirates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat dieser dem Beirat spätestens in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.

(5) Für die laufenden Geschäfte kann der Vorstand Hilfskräfte anstellen. Mitglieder des Vorstandes oder des Beirates können nicht Angestellte der Stiftung sein.

(6) Für den Geschäftsgang des Vorstandes gelten die Bestimmungen des § 9 dieser Satzung entsprechend.

§ 8 Der Beirat

(1) Der Beirat besteht aus sieben Personen und setzt sich wie folgt zusammen:

  • drei im Sinne des Satzungszwecks betroffene Eltern; bei der ersten Bestellung drei Personen aus dem Vorstand des Vereins zur Förderung des Eltern-Kind-Kontaktes im Krankenhaus (EKiKo e. V.) oder aus dem Kreis der Vereinsmitglieder;
  • ein Arzt und ein Mitarbeiter der Pflege oder des psychosozialen Teams der Harlachinger Kinderklinik, hilfsweise aus einer anderen Münchener Kinderklinik;
  • zwei Repräsentanten des öffentlichen Lebens, vorzugsweise aus Politik, medizinischer Wissenschaft, Wirtschaft und Recht.


Die Amtsdauer der Beiratsmitglieder beträgt fünf Jahre; die erste Bestellung erfolgt durch den Stifter. Danach ergänzt sich der Beirat durch Kooptation. Das gilt auch für den Fall, dass ein Beiratsmitglied vorzeitig ausscheidet. Wiederwahl ist zulässig. Ausgeschiedene Beiratsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.

(2) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, der den Vorsitzenden bei Verhinderung in allen Angelegenheiten vertritt.

(3) Der Beirat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten und beaufsichtigt den Stiftungsvorstand. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel, sofern sie im Einzelfall den Betrag von 5.000,00 EUR oder jährlich insgesamt 50.000,00 EUR übersteigen und nicht in einem bereits genehmigten Wirtschaftsplan enthalten sind;
  • Genehmigung des vom Vorstand zu erstellenden jährlichen Wirtschaftsplanes;
  • Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung unter Mitwirkung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters;
  • Feststellung der Jahresrechnung;
  • Wahl der Vorstandsmitglieder (§ 7 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz);
  • Beschlussfassung über Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung.

§ 9 Geschäftsgang des Beirates

(1) Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Beirates dies aus wichtigem Grund verlangen.

(2) Sitzungen finden als Präsenzsitzung oder im Wege einer Telefon- oder Videokonferenz statt. Über die Zulässigkeit entscheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter. Die Art der Sitzung ist in der Einberufung anzugeben. Ein Widerspruchsrecht steht den Mitgliedern des Beirats nicht zu. Sofern eine persönliche Teilnahme an einer Präsenzsitzung nicht möglich ist, können einzelne Mitglieder des Stiftungsbeirates auch per Telefon- oder Videokonferenz an einer Sitzung teilnehmen.

(3) Der Beirat fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, sofern kein Fall des § 10 vorliegt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner satzungsmäßigen Mitglieder anwesend sind.

(4) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu erstellen, die vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern der Stiftungsorgane und der Stiftungsaufsicht zuzuleiten.

(5) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt auch für Entscheidungen nach § 10 dieser Satzung.

(6) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung

(1) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des Stiftungszwecks) oder Aufhebung der Stiftung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Beirats. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Die Beschlüsse sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsaufsichtsbehörde zuzuleiten.

(2) Wird die Zustimmung aller Mitglieder des Beirats nicht erreicht, so kann innerhalb eines Monats eine zweite Sitzung mit gleichem Beschließungsgegenstand einberufen oder ein schriftliches Umlaufverfahren eingeleitet werden. Hierbei entscheidet der Beirat mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit.

§ 11 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an den Dachverband Deutsche Leukämie-Forschungshilfe Aktion für krebskranke Kinder e. V., Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat oder ersatzweise einer Einrichtung mit ähnlicher, gemeinnütziger oder mildtätiger Zweckbestimmung zuführt.

§ 12 Stiftungsaufsicht

Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Oberbayern.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Genehmigung durch die Regierung von Oberbayern in Kraft. Gleichzeitig tritt die Stiftungssatzung vom 21.10.1996 in der Fassung vom 07.12.2005, genehmigt durch die Regierung von Oberbayern mit Schreiben vom 02.02.2006, Nr. 12.1-1222.1 M/M 21, außer Kraft.

München, den 20. Juli 2023
gez. Wolfgang Mattern
Beiratsvorsitzender

Genehmigt von der Regierung von Oberbayern mit RS vom 04.08.2023, Nr. 1222.12.1.3_M-M-1-21

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